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Krankmeldung (

Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG

§ 5)

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunf?higkeit wegen Krankheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunf?higkeit l?nger als drei Kalendertage (d.h. Wochenenden und arbeitsfreie Tage z?hlen mit), hat der Arbeitnehmer eine ?rztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunf?higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer sp?testens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunf?higkeit l?nger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ?rztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Arbeitsunf?higkeitsmeldung kann telefonisch beim Personaldezernat (60-5295) oder per E-Mail an die Adresse krankmeldungen@zv.uni-paderborn.de erfolgen.

H?lt sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunf?higkeit im Ausland auf, z.B. w?hrend des Urlaubs, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf?higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstm?glichen Art mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunf?higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunf?higkeit l?nger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunf?higkeit mitzuteilen. Kehrt ein arbeitsunf?hig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Die Krankheitstage w?hrend des Urlaubs werden vom genehmigten Urlaub abgezogen. Die entsprechenden Tage stehen dann hinterher zus?tzlich als Urlaub noch einmal zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zur Krankmeldung finden 365足彩投注_365体育投注@ in einem Infoblatt der Verwaltung.

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