Finanzierung von Pflege
Pflegekosten werden innerhalb eines begrenzten Rahmens von der Pflegeversicherung übernommen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse einen Pflegegrad zuerkannt bekommen haben. Kosten, die durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind, müssen aus privaten Mitteln finanziert werden. K?nnen Pflegebedürftige die notwendige Pflege nicht privat finanzieren, springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein.
Weitere Informationen erhalten 365足彩投注_365体育投注@ auch beim Pflegeportal für den Kreis Paderborn sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Portal Wege zur Pflege.
FAQ & Tipps
Grunds?tzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeintr?chtigungen der Selbstst?ndigkeit oder der F?higkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die k?rperliche, geistige oder psychische Beeintr?chtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstst?ndig kompensieren oder bew?ltigen k?nnen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu k?nnen, muss die/der Versicherte einen entsprechenden Antrag bei ihrer/seiner Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt. Wer privat krankenversichert ist, ist in der Regel auch beim gleichen Versicherer privat pflegeversichert. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht in der Regel bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch einer Gutachterin/eines Gutachters (Pflegefachkraft, ?rztin oder Arzt). Für die privaten Krankenversicherungen übernimmt "MEDICPROOF – Der medizinische Dienst der Privaten" die Begutachtung.
Es ist wichtig, sich gut auf den Besuch der Gutachterin/des Gutachters vorzubereiten. Hierbei ist ein Pflegetagebuch, in welchem alle Pfleget?tigkeiten und der dafür ben?tigte Zeitaufwand im Tagesverlauf genau festgehalten werden, eine gro?e Hilfe. ?ber einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen sollten darin alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützungsleistungen genau erfasst werden.
Die Pflegetagebücher enthalten eine detaillierte Anleitung zur Führung und k?nnen im FamilienServiceBüro abgeholt oder unter anderem unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
Broschüre: "Wie bereite ich mich auf die Pflegebegutachtung vor?"
Die Pflegekasse l?sst vom Medizinischen Dienst, von anderen unabh?ngigen Gutachterinnen und Gutachtern oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln; bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von "MEDICPROOF". Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter (Pflegefachkraft oder ?rztin beziehungsweise Arzt) ausschlie?lich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche.
Zum Termin sollten idealerweise auch die Angeh?rigen oder Betreuer*innern anwesend sein. Das Gespr?ch mit ihnen erg?nzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstst?ndig der Antragsteller noch ist beziehungsweise welche Beeintr?chtigungen vorliegen.
In der Begutachtung werden die Selbst?ndigkeit und F?higkeiten in sechs Lebensbereichen (Modulen) geprüft und erfasst:
- Mobilit?t
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Kognitive und kommunikative F?higkeiten
- Selbstversorgung
- Bew?ltigung von und selbst?ndiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Darüber hinaus werden die Bereiche "au?erh?usliche Aktivit?ten" und "Haushaltsführung" aufgenommen. Diese flie?en jedoch nicht in die Bewertung ein.
Die Begutachtung sollte gut vorbereitet werden. Wenn Unterlagen fehlen oder nachgereicht werden müssen, verstreicht unn?tig viel Zeit. Au?erdem ist es ratsam für den*die Gutachter*in bereits vorab Kopien von allen wichtigen Dokumenten zu machen (z.B. vom Medikamentenplan, Arztberichten, Entlassungsberichten, Allergiepa?, R?ntgenbilder, etc.). Ebenfalls ist es hilfreich vorab über einige Wochen ein Pflegetagebuch zu schreiben. Eine gute Hilfe zur Vorbereitung ist die Broschüre: "Wie bereite ich mich auf die Pflegebegutachtung vor?" |
Falls 365足彩投注_365体育投注@ mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht zufrieden sind, kann Widerspruch eingelegt werden.
Fünf Pflegegrade erm?glichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeintr?chtigungen unabh?ngig davon, ob diese k?rperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeintr?chtigungen der Selbstst?ndigkeit oder der F?higkeiten der pflegebedürftigen Person. Je h?her dabei der Pflegegrad, desto h?her die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
Pflegegrad 1 – geringe Beeintr?chtigung der Selbstst?ndigkeit
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeintr?chtigung der Selbstst?ndigkeit
Pflegegrad 3 – schwere Beeintr?chtigung der Selbstst?ndigkeit
Pflegegrad 4 – schwerste Beeintr?chtigung der Selbstst?ndigkeit
Pflegegrad 5 – schwerste Beeintr?chtigung der Selbstst?ndigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Mehr Informationen finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.
Die Leistungen der Pflegeversicherung h?ngen davon ab, wo und von wem eine Person gepflegt wird und wie gro? der Unterstützungsbedarf ist.
Eine gute Leistungsübersicht der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2022 bietet die AOK sowie das Bundesministerium für Gesundheit.
Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu k?nnen, muss die*der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Die überwiegende Mehrheit pflegebedürftiger Menschen m?chte so lange wie m?glich zu Hause leben und versorgt werden. Die Pflegebedürftigen haben bei ambulanter Pflege die Wahl, Sachleistungen wie die Hilfe von Fachkr?ften bzw. Pflegediensten oder Pflegegeld für die selbst beschaffte Pflege in Anspruch zu nehmen. Beide Leistungen k?nnen auch kombiniert werden.
Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20.000 Euro, sodass maximal 4.000 Euro abgezogen werden k?nnen. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für ?haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dieser gestattet es, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dazu geh?ren neben typischen Hilfen im Haushalt wie Reinigungs- und Gartenarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Weitere Informationen zu den Steuervorteilen finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, zahlt die Pflegekasse– unabh?ngig vom Pflegegrad – auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsma?nahmen, die die h?usliche Pflege in der Wohnung erm?glichen, erleichtern oder eine m?glichst selbstst?ndige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Ein Zuschuss gibt es z. B. für einen Treppenlift, Türverbreiterungen oder den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Beratungen und Informationen erh?lt man bei der Pflegekasse oder Pflegeberatungsstellen.
F?rdermittel für Modernisierungsma?nahmen zur Beseitigung von Barrieren in bestehenden Wohnungen vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). M?glich sind Darlehen oder ein Investitionszuschuss. Informationen zum F?rderprogramm finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.
Neben kommunalen Beh?rden, Wohlfahrtsverb?nden und Wohnungsbauunternehmen gibt es in Deutschland inzwischen auch rund 250 Wohnberatungsstellen, die Informationen bieten, wie eine Wohnung altersgerecht gestaltet werden kann. Weitere Informationen finden 365足彩投注_365体育投注@ auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung. In Paderborn erhalten 365足彩投注_365体育投注@ eine Wohnberatung bei KIM - Soziale Arbeit e.V.
Unterhaltspflichtige Angeh?rige ersten Grades (Ehepartner*innen oder leibliche Kinder) k?nnen für die Kosten der Heimunterbringung und Pflege herangezogen werden. Nicht unterhaltspflichtig sind Schwiegert?chter und Schwiegers?hne, Stiefkinder, Geschwister oder Schw?ger*innen. Hat die bzw. der heimbewohnende Angeh?rige mehrere Kinder, werden alle Kinder, abh?ngig von ihrer Einkommenssituation, zur Zahlung herangezogen. Unterhaltspflichtig ist aber nur, wer auch leistungsf?hig ist. Die H?he des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach der Leistungsf?higkeit; diese wiederum bemisst sich am Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Person. Das verfügbare Einkommen wird wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen oder bei Selbstst?ndigen der Gewinn abzüglich
- eines Selbstbehalts (Düsseldorfer Tabelle/Berliner Tabelle) inkl. eines pauschalen Mietbeitrags,
- monatlich laufender Ausgaben wie Versicherungen, Ratenzahlungen, Kredite,
- Beitr?gen zur Altersvorsorge und Fahrtkosten für Besuche im Pflegeheim,
- Kosten für Kinderbetreuung und Werbungskosten.
Angeh?rigen-Entlastungsgesetz:
Die Bundesregierung hat erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern entlastet: Seit dem 1. Januar 2020 k?nnen sie erst zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt.
Zu beachten bei der Berechnung des Elternunterhalts ist auch das sogenannte Schonverm?gen (Verm?gen, das nicht zur Begleichung der Heimkosten herangezogen werden darf). Grunds?tzlich ist es so: Je mehr Kosten ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst und seine Familie hat (Miete, Ausbildung der Kinder, PKW, Hobbys, Versicherungen, Urlaub, Kosten für Kinderbetreuung, etc.), desto weniger muss er für einen pflegebedürftigen Angeh?rigen an Unterhalt zahlen.
Hinweis: Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist ausschlie?lich das Einkommen des leiblichen Kindes. Sollte dies zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000 Euro übersteigen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt, denn nur das eigene Einkommen des Kindes gilt. |