Soziale Ab­sicher­ung der Pflegeper­son

Durch das Pflegeversicherungsgesetz (§ 44 SGB XI) wurden M?glichkeiten zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen geschaffen. Wer Angeh?rige oder auch andere Menschen pflegt, ist unter bestimmten Bedingungen in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.

Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und 365足彩投注_365体育投注@ diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelm??ig mindestens zwei Tage, versorgen. Die Beitr?ge werden von der Pflegeversicherung des*der Pflegebedürftigen gezahlt.

Wir empfehlen eine umfassende Beratung von der Krankenkasse, der Rentenversicherung und dem Personaldezernat.

Mehr Informationen finden 365足彩投注_365体育投注@r hier.

Viele Personen k?nnen wegen der h?uslichen Pflege eines pflegebedürftigen Angeh?rigen ihrer Erwerbst?tigkeit nur noch eingeschr?nkt oder gar nicht mehr nachgehen. 365足彩投注_365体育投注@ k?nnen aufgrund der Pfleget?tigkeit unter Umst?nden zus?tzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beitr?ge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelm??ig nicht mehr als 30 Stunden w?chentlich erwerbst?tig ist. Die Beitr?ge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente k?nnen Beitr?ge gezahlt werden. Die H?he der Beitr?ge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Voraussetzungen:

365足彩投注_365体育投注@ müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder h?her pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zus?tzlich dürfen 365足彩投注_365体育投注@ nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. 365足彩投注_365体育投注@ k?nnen sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Au?erdem muss die Pflege in h?uslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gew?hnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europ?ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

In welcher H?he Beitr?ge gezahlt werden, ist gesetzlich klar definiert (§ 166 SGB VI).

Mehr Informationen finden 365足彩投注_365体育投注@ beim Bundesgesundheitsministerium sowie bei der Deutschen Rentenversicherung. Eine detaillierte Auskunft gibt Ihnen auch die Pflegeversicherung.

Gesetzlich unfallversichert sind Pflegepersonen (z.B. Familienangeh?rige, Freunde, Nachbarn etc.), die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden w?chentlich, verteilt auf regelm??ig mindestens 2 Tage in der Woche nicht erwerbsm??ig in h?uslicher Umgebung pflegen.

Der Versicherungsschutz besteht automatisch (von Gesetzes wegen) und ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten werden von den Kommunen getragen.

Versichert sind

  • pflegerische Ma?nahmen in den Bereichen Mobilit?t, kognitive und kommunikative F?higkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bew?ltigung von und Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Hilfen zur Haushaltsführung
  • die Teilnahme an Pflegekursen sowie
  • die mit den Pfleget?tigkeiten zusammenh?ngenden Wege.

Weitere Informationen und Merkbl?tter finden 365足彩投注_365体育投注@ bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angeh?rige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beitr?ge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pfleget?tigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsf?rderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Besch?ftigung nach Ende der Pfleget?tigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Die Pflegekasse leistet bei einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung einen festgelegten monatlichen Beitrag (§ 347 Nr.10 III), unabh?ngig davon, ob jemand mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gepflegt wird.

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung betr?gt 2,4 % (Stand 2021).

 

Sozialversicherung der Pflegeperson w?hrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, bzw. w?hrend dem Bezug des Pflegeunterstützungsgelds

  • W?hrend des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge werden je zur H?lfte von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erbracht.
  • In der Pflegeversicherung besteht Beitragsbefreiung.
  • In die Unfallversicherung wird nicht eingezahlt, aber die Pflegeperson steht w?hrend der Pfleget?tigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei Minijobs zahlen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen die Sozialversicherungsbeitr?ge zu Renten- und Krankenversicherung.

 

W?hrend der Pflegezeit ist die Pflegeperson über die Pflegeversicherung sozial abgesichert. Die Pflegekasse führt an folgende gesetzliche Sozialversicherungen Beitr?ge ab:

  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
    Die H?he der Beitr?ge orientiert sich am Pflegegrad des Pflegebedürftigen
  • Kranken- und Pflegeversicherung
    Besteht die M?glichkeit der Familienversicherung, so ist diese zu w?hlen. Ist dies nicht m?glich, muss sich die Pflegeperson w?hrend der Pflegezeit freiwillig oder privat krankenversichern. Auf Antrag bezuschusst die Pflegeversicherung bis zur H?he des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung.

Pflegepersonen k?nnen sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.

Quelle & Weitere Informtionen

 

Sozialversicherung w?hrend der Familienpflegezeit

  • Im Rahmen der reduzierten Lohnzahlung werden auch Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung weiterbezahlt.
  • Wegen des niedrigeren Einkommens w?hrend der Familienpflegezeit sind im Bedarfsfall auch Arbeitslosengeld und Krankengeld niedriger.
  • Auch die Beitr?ge zur Rentenversicherung sind w?hrend dieser Zeit niedriger, da sie sich prozentual aus dem Einkommen berechnen.
    Allerdings haben Pflegende die M?glichkeit, zus?tzliche Beitr?ge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu beantragen. Weitere Auskünfte gibt der Rentenversicherungstr?ger.
  • Ist der Pflegende privat krankenversichert, weil sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass das reduzierte Einkommen unter diese Grenze sinkt. Dann ist der Pflegende verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag kann er jedoch für die Familienpflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied seiner privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit wird in der Regel eine individuelle, befristete Vertrags?nderung ausgehandelt.

Quelle & weitere Informationen