Die Universit?t Paderborn begr¨¹?t die heutige (29.4.) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, das die Erhebung von Studienbeitr?gen f¨¹r rechtm??ig erkl?rt. Pr?sident Prof. Dr. Nikolaus Risch zum Urteil des obersten deutschen Verwaltungsgerichts: ?Wir begr¨¹?en diese Entscheidung, die auch die Urteile des Verwaltungsgerichts in Minden sowie des Oberverwaltungsgerichts in M¨¹nster best?tigt.¡° Damit sei f¨¹r die Universit?t Paderborn nun endg¨¹ltig Planungssicherheit vorhanden und die Studienbeitr?ge k?nnten weiter f¨¹r die Verbesserung der Qualit?t der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule eingesetzt werden.
Die Studienbeitragsmittel werden z. B. f¨¹r Tutoren- und Mentorenprogramme sowie den Einsatz von zus?tzlichen Lehrbeauftragten verwendet und schaffen so bessere Betreuungsverh?ltnisse. Der Ausbau von Labor- und studentischen Arbeitspl?tzen und der Erwerb von Fachliteratur verbessert ebenfalls die Situation f¨¹r die Studentinnen und Studenten weiter. Auch wird das Exkursionsangebot ausgebaut und werden studienf?rderliche Jobs geschaffen. Nikolaus Risch: ?Gemeinsames Ziel aller Hochschulmitglieder ist die bestm?gliche Qualit?t der Lehre und hier hat es in den letzten Jahren immense Fortschritte f¨¹r die Studentinnen und Studenten gegeben.¡° Risch erneuerte sein Angebot aus dem Jahr 2008 an den AStA, f¨¹r die Amtszeit des Pr?sidiums, also f¨¹r noch knapp sechs weitere Jahre, Planungssicherheit f¨¹r die Verausgabung und zur H?he von Studienbeitr?gen herzustellen.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig:
Nt. 24/2009; BVerwG 6 C 16.08; 29.04.2009
Nordrhein-westf?lische Studienbeitr?ge sind rechtm??ig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in letzter Instanz die Klage der Studierendenschaft der Universit?t Paderborn abgewiesen, mit der diese in einem Musterprozess die R¨¹ckzahlung eines Semesterbeitrages in H?he von 500 € durchsetzen wollte, den ihrer Ansicht nach die beklagte Universit?t ohne g¨¹ltige Rechtsgrundlage f¨¹r das Wintersemester 2006/2007 von einer Studentin der Wirtschaftswissenschaften erhoben hatte.
Das am 1. April 2006 in Kraft getretene nordrhein-westf?lische Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erm?chtigt die Hochschulen des Landes, durch Beitragssatzung allgemeine Studienbeitr?ge von bis zu 500 € pro Semester zu erheben. Von dieser Erm?chtigung hat die Universit?t Paderborn wie die meisten nordrhein-westf?lischen Hochschulen unter Aussch?pfung des H?chstbetrages Gebrauch gemacht. Nach der Konzeption des Landesgesetzes soll die soziale Vertr?glichkeit der Beitragserhebung vor allem durch Studienbeitragsdarlehen sichergestellt werden, die alle Studierenden von der NRW.Bank erhalten k?nnen und die im Regelfall erst nach Abschluss des Studiums zur¨¹ckgezahlt werden m¨¹ssen. Die Darlehen werden mit einem variablen Zinssatz, in den nur die Kosten der Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingehen, verzinst. Die Darlehenslast, die sich f¨¹r die Studierenden unter Einrechnung einer darlehensweise gew?hrten F?rderung nach dem Bundesausbildungsf?rderungsgesetz ergibt, wird auf einen H?chstbetrag von 1 000 € pro Semester und insgesamt 10 000 € begrenzt. Die Hochschulen m¨¹ssen die vereinnahmten Studienbeitr?ge zweckgebunden verwenden, und zwar haupts?chlich f¨¹r die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind.
365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Der nordrhein-westf?lische Gesetzgeber war sich der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grunds?tzlich eine abschreckende bzw. verdr?ngende Wirkung im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bev?lkerungsschichten und bildungsfernen Elternh?usern zukommen kann. Zur Vermeidung dieses Effekts hat er insbesondere den Anspruch auf Gew?hrung eines Studienbeitragsdarlehens vorgesehen. Zwar k?nnen sich nicht nur wegen der R¨¹ckzahlung der Darlehenssumme, sondern vor allem auch wegen der f¨¹r das Darlehen zu zahlenden Zinsen beachtliche Belastungen f¨¹r die betroffenen Studierenden ergeben. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert jedoch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitma?nahmen vollst?ndig kompensiert werden. Diese Ma?nahmen m¨¹ssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu un¨¹berwindlichen sozialen Barrieren f¨¹r die Aufnahme oder die Weiterf¨¹hrung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unvertr?glichkeit f¨¹hrt. Diesen Anforderungen werden die durch den nordrhein-westf?lischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch im Hinblick auf die Zinsregelung - noch - gerecht.
Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 ¨¹ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einf¨¹hrung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allm?hliche Einf¨¹hrung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleicherma?en entsprechend seinen F?higkeiten zug?nglich gemacht werden muss.
Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabh?ngig von der finanziellen Leistungsf?higkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Auch wenn man zu Gunsten der Kl?gerin davon ausgeht, dass ein erreichter Standard bei der Sicherung des chancengleichen Hochschulzuganges im Wesentlichen erhalten bleiben muss, sind die nationalen Gesetzgeber jedenfalls nicht an systemwahrenden Ver?nderungen des status quo gehindert. Ihnen kommen dann im Gegenteil in diesem Rahmen betr?chtliche Spielr?ume zu. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. 365×ã²ÊͶע_365ÌåÓýͶע@ hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Regelung nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialvertr?glich ausgestaltet sein. Es gilt mithin derselbe Ma?stab, den das nationale Verfassungsrecht f¨¹r die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen vorgibt.
BVerwG 6 C 16.08 - Urteil vom 29. April 2009
Die <link fileadmin uni-aktuell pressefotos april pm_2009_24.pdf _blank>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig steht auch als PDF-Datei zur Verf¨¹gung.