Un­ter­halt

Jedes minderj?hrige Kind und jedes sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende Kind hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums. Um den Anspruch bei nicht verheirateten Eltern geltend machen zu k?nnen, ist die Feststellung der Vaterschaft erforderlich. 
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um den eigenen Haushalt des betreuenden Elternteils handelt (z. B. bleibt der Anspruch auf Unterhalt auch bestehen, wenn die Ein-Eltern?teil-Familie im Haushalt der Gro?eltern lebt).

Der Elternteil, der sich nicht in der Hauptverantwortung befindet oder gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert, steht in der sogenannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet, von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten. Dabei bemisst sich die H?he des zu zah?lenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Unter folgendem Link finden 365足彩投注_365体育投注@ die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen. Diese Tabelle kann als Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden.

Un­ter­halts­vorschuss

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur unre?gelm??ig nach oder zahlt nicht mindestens Unterhalt in H?he des Regelbetrags nach der Regel?betragsverordnung, so kann vom alleinerziehenden Elternteil ein Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden. Für Kinder, die ?lter als 12 Jahre sind, gelten besondere Regelungen. Die H?he des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbetr?gen.
Waisenbezüge oder eventuelle Unterhaltszahlungen werden auf den Unterhaltsvorschuss ange?rechnet. Internationale Student*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums haben, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich in der zust?ndigen Unterhaltsvorschuss?stelle des Jugendamtes eingereicht werden. Bei der Stadt Paderborn und beim Kreis Paderborn finden 365足彩投注_365体育投注@ Informationen zur Unterhalts?vorschusskasse. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt sind dort erh?ltlich.

Die Broschüre ?Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder“ kann hier heruntergeladen/ bestellt werden.

Die Broschüre  ?Die Beistandschaft. Und weitere Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts" kann hier heruntergeladen/ bestellt werden. 365足彩投注_365体育投注@ informiert zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des Jugendamts bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhalt, insbesondere durch Einrichtung einer Beistandschaft für das Kind.