BAf?G – Son­der­re­gel­un­gen bei Schwanger­schaft und Kin­der­erziehung

Schwangerschaft

Grunds?tzlich erh?lt die F?rderung nur der, der die Ausbildung tats?chlich betreibt. 365足彩投注_365体育投注@ wird jedoch auch geleistet, solange die Studentin durch eine Schwangerschaft gehindert ist, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwan?gerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a). Sobald absehbar ist, dass die drei Monate überschritten werden, sind 365足彩投注_365体育投注@ dazu verpflichtet, das BAf?G-Amt über die Unterbrechung des Studiums zu informieren. Bei einer Unterbrechung des Studiums sollten 365足彩投注_365体育投注@  überprüfen, ob m?glicherweise ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Gerne ber?t 365足彩投注_365体育投注@ hierzu das FamilienServiceBüro.

Verl?ngerung des F?rderungsanspruchs

Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAf?G kann für eine ?angemessene Zeit“ F?rderung über die F?rderungs?h?chstdauer hinaus gew?hrt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist.

In der Regel werden folgende Verl?ngerungen gew?hrt:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes : 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester. 

Dabei müssen die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes urs?chlich für die Studienzeitverl?ngerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, kl?rt das für 365足彩投注_365体育投注@ zust?n?dige Amt für Ausbildungsf?rderung in jedem Einzelfall.

Die Verl?ngerungszeiten für die Kindererziehung k?nnen auf beide studierenden Elternteile ver?teilt werden. Dafür müssen die Eltern eine Erkl?rung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Wichtig ist auch, dass die berücksichtigten Verl?ngerungszeiten am Ende nicht zu einer Erh??hung der "BAf?G-Schulden" führen; gem?? § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAf?G wird für die Zeit, in der Ausbildungsf?rderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAf?G über die F?rderungsh?chstdauer hinaus geleistet wird, die F?rderung vollst?ndig als Zuschuss geleistet.

Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAf?G

BAf?G-Empf?nger*innen, die mit ihrem Kind/ ihren Kindern in einem Haushalt leben, erhlalten den sogenannten Kinderbetreuungszuschlag. Sind beide Eltern f?rderungsberechtigt nach dem Bundesausbildungsf?rderungsgesetz (BAf?G), müssen sie sich einigen, wer den Kinderbetreuungszuschlag erh?lt. Weitere Informationen, z.B. zur H?he des Zuschlags, finden 365足彩投注_365体育投注@ hier. Es z?hlen alle eigenen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gew?hrt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

Versp?tete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAf?G

Nach dem 4. Fachsemester muss beim BAf?G-Amt der Leistungsnachweis eingereicht werden, in dem best?tigt wird, dass der bis dahin übliche Ausbildungsstand erreicht wurde. Der Leistungs?nachweis kann unter gewissen Voraussetzungen auch sp?ter vorgelegt werden. Im Falle einer Studienverz?gerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren kann das Amt für Ausbildungsf?rderung die Vorlage dieses Leistungsnachweises gem?? § 48 Abs. 2 BAf?G zu einem sp?teren Zeitpunkt zulassen.

Eine versp?tete Vorlage des Leistungsnachweises ?ndert die festgesetzte F?rderungsh?chst?dauer nicht. Zum gegebenen Zeitpunkt kann ein entsprechender Antrag auf "F?rderung über die F?rderungsh?chstdauer hinaus" gestellt werden.

Altersgrenze und BAf?G

Normalerweise erhalten Student*innen, die ihre Ausbildung mit 30 Jahren oder ?lter beginnen, aufgrund einer festgelegten Altersbegrenzung keine F?rderung nach dem BAf?G. Es existiert allerdings eine Ausnahmeregelung für Mütter bzw. V?ter, die aufgrund der Erziehung eines Kin?des unter 14 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben. Diesen kann auch nach dem ?ber?schreiten der Altersgrenze BAf?G bewilligt werden, wenn sie nachweisen k?nnen, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben und aus diesem Grund an einer frühzeitigeren Auf?nahme des Studiums verhindert waren. Student*innen, die nach dem 30. Lebensjahr ihr Studium aufnehmen, Leistungen nach dem BAf?G beantragen und diese aufgrund der Erziehung eines Kin?des unter 10 Jahren bewilligt bekommen, werden elternunabh?ngig gef?rdert. Elternunabh?ngige F?rderung hei?t, dass Einkommen und Verm?gen der Eltern nicht zur Berechnung der F?rde?rungsh?he herangezogen werden.

Unter der Telefonnummer 0800-22 36 341 bietet das Bundesministerium für Bildung und For?schung gemeinsam mit dem Deutschen Studierendenwerk eine gebührenfreie Hotline zum BAf?G an. Auf der folgenden Seite sind au?erdem aktuelle Informationen zum BAf?G nachzulesen.