Mut­ter­schutz/El­tern­zeit

Mutterschutz

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung besch?ftigt werden.

Nach der Entbindung gilt ein Besch?ftigungsverbot von acht Wochen bzw. zw?lf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verl?ngert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Au?erhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Besch?ftigungsverbote (z.B. Akkord-, Flie?band-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Besch?ftigungsverbote aufgrund eines ?rztlichen Attestes vor.

Auch w?hrend der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Besch?ftigungsverbote (somit auch w?hrend der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Besch?ftigungsverbote ist nicht zul?ssig.

Bitte reichen 365足彩投注_365体育投注@ dem zust?ndigen Personalsachbearbeiter bzw. der zust?ndigen Personalsachbearbeiterin einen Nachweis über die Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin (ihr Einverst?ndnis vorausgesetzt, reichen sie bitte eine Kopie aus dem Mutterpass – aus dem der errechnete Geburtstermin ersichtlich ist – mit ein).

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten 365足彩投注_365体育投注@ in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes/ der Kinder (1 Tag vor dem 3. Geburtstag). Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabh?ngig davon, in welchem Umfang der Partner/ die Partnerin die Elternzeit nutzt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grunds?tzlich auch unab?h?ngig vom Bezug des Elterngeldes m?glich. Bitte beachten 365足彩投注_365体育投注@, dass Elterngeld in Lebensmonaten gew?hrt wird. Die Mutterschutzfrist wird bei der Mutter auf die m?gliche dreij?hrige Gesamt?dauer der Elternzeit angerechnet.

Die*Der Antragsteller*in muss erkl?ren, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Für Geburten ab 01.07.2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. W?hrend der Elternzeit ist eine Teilzeitbesch?ftigung bis zu 32 Wochenstunden m?glich. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstst?ndige T?tigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen von  § 15 Abs. 2 BEEG verl?ngert werden.

Fristen:

Elternzeit zwischen der Geburt und Vollendung des 3. Lebensjahres des Kinder/ der Kinder ist sp?testens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen (z. B. Elternzeit Vater), muss die Anmeldung sp??testens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. 

Für Geburten ab 01.07.2015 betr?gt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes/ der Kinder 13 Wochen.

Eine Teilzeitbesch?ftigung aus famili?ren Gründen im Anschluss an eine Elternzeit ist gesondert zu beantragen.

Zur Beantragung von Elternzeit nutzen 365足彩投注_365体育投注@ bitte dieses Formular.

Bei Fragen zur Elternzeit steht Ihnen Ihr Personalsachbearbeiter bzw. Ihre Personalsachbearbeiterin gern zur Verfügung.   

Externe Links:

Leitfaden zum Mutterschutz - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend