Forschungs- und Lehrzulage
Professor*innen in den ?mtern der Landesbesoldungsordnung W sowie Juniorprofessor*innen, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gew?hrt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gew?hrt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbetr?ge durch die Drittmittel gedeckt sind (§ 62 Landesbesoldungsgesetz NW).
Die Gew?hrung der Zulage ist mit nachfolgendem Formular zu beantragen.
Bei Fragen zur Forschungs- und Lehrzulage steht Ihnen Frau Dunja Denecke telefonisch unter 05251/60-5361 gern zur Verfügung.