Dienstunf?higkeit
Unter dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunf?higkeit f?llt zum einen das Fernbleiben vom Dienst aufgrund von Krankheit (§ 62 LBG NRW) als vorübergehende Dienstunf?higkeit und zum anderen eine dauernde Dienstunf?higkeit.
Vorübergehende Dienstunf?higkeit
365足彩投注_365体育投注@ sind verpflichtet, sich so bald wie m?glich, d.h. in der Regel am ersten Krankheitstag, bei der in Ihrem Bereich zust?ndigen Stelle und zus?tzlich auch im Personaldezernat (Sachgebiet 4.3) zu melden und mitzuteilen, dass 365足彩投注_365体育投注@ krank sind und wie lange die Arbeitsunf?higkeit (bei Beamt*innen Dienstunf?higkeit) voraussichtlich dauern wird.
Erg?nzende Hinweise zu Rechte und Pflichten im Krankheitsfall finden 365足彩投注_365体育投注@ hier.
Dauernde Dienstunf?higkeit
Wenn Beamt*innen (auf Lebenszeit) wegen ihres k?rperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unf?hig (dienstunf?hig) sind, sind sie in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtstG)). Als dienstunf?hig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstf?higkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Sofern Zweifel über die Dienstunf?higkeit der*des Beamt*in bestehen, so ist sie*er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine*n ?rzt*in der unteren Gesundheitsbeh?rde untersuchen zu lassen und, falls ein*e ?rzt*in der unteren Gesundheitsbeh?rde dies für erforderlich h?lt, auch beobachten zu lassen.
Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunf?higkeit kommt erst zum Tragen, sofern verschiedene andere Ma?nahmen, wie z.B. anderweitige Verwendung nicht m?glich waren. 365足彩投注_365体育投注@ erfolgt unter Beteiligung der*des Beamt*in und der zust?ndigen Gremien.
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf?higkeit soll abgesehen werden, wenn die*der Beamt*in unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch w?hrend mindestens der H?lfte der regelm??igen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstf?higkeit, § 27 BeamtStG).
Der*die Beamt*in hat auch selbst die M?glichkeit, eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunf?higkeit zu beantragen. Beantragt die*der Beamt*in, sie*ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbeh?rde zu erkl?ren, ob sie sie*ihn nach pflichtgem??em Ermessen für dauernd unf?hig h?lt, ihre*seine Amtspflichten zu erfüllen.
Zust?ndig für das Verfahren ist der Dienstherr, also die Universit?t Paderborn. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das LBV NRW. Ruhestand/Versorgung
Die M?glichkeit einer Reaktivierung aus dem Ruhestand ist bei Vorliegen der Voraussetzungen m?glich.
Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.